EULA
Allgemeine Lizenzbedingungen
Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen sind ein Vertrag zwischen
Ihnen (entweder als natürliche oder juristische Person) - im Folgenden „Lizenznehmer“ genannt - und
der messageconcept GmbH Gesellschaft für IT-Marketing, Große Witschgasse 17, 50676 Köln - im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt
über die Lizenzierung von messageconcept Softwareprodukten gegen Zahlung von Lizenzgebühren sowie dazu gehörender Dienstleistungen.
Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für alle Updates zum Softwareprodukt. Das Softwareprodukt unterliegt dem Copyright (C) 2010 des Lizenzgebers.
Mit Abgabe der Bestellung nehmen Sie diesen Vertrag an und erklären:
- dass Sie Unternehmer sind. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- dass Sie den Vertrag gelesen und verstanden haben und mit allen seinen Bedingungen einverstanden sind.
Der Lizenzgeber verzichtet ausdrücklich auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 BGB).
1. Lizenz
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das zeitlich nicht befristete und nicht ausschließliche Recht, das gegen Lizenzgebühren erworbene Softwareprodukt so zu benutzen, wie Lizenzen gemäß Lizenzmodell erworben werden.
Die Lizenzmodelle des Lizenzgebers sehen eine Lizenzierung nach Anzahl der Server oder nach Anzahl der Benutzer oder nach Anzahl der Postfächer oder weiteren Kriterien vor. Die Details ergeben sich aus dem vom Lizenznehmer ausgewählten Lizenzmodell.
Das Kopieren und Archivieren des Softwareprodukts zum Zwecke der eigenen Datensicherung ist gestattet. Die Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte an dem Softwareprodukt sowie den Updates, der Dokumentationen etc. verbleiben beim Lizenzgeber.
Das Programm oder Teile davon dürfen mit Ausnahme der Vorschrift im folgenden Absatz 4 nicht kostenpflichtig oder kostenfrei weitergegeben, lizenziert, vermietet, verändert, übersetzt, angepasst oder veröffentlicht werden. Das Softwareprodukt darf weder im Gesamten noch in Teilen disassembliert, dekompiliert oder auf andere Weise in allgemein lesbarer Form zurückgewandelt werden. §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.
Handelt der Lizenznehmer als Distributor, Reseller, Händler oder sonstiger Dienstleister, der das Softwareprodukt an Endkunden vertreibt, so hat der Lizenznehmer dies im Rahmen des Bestellvorgangs ausdrücklich anzugeben und den Endkunden als End-Lizenznehmer zu benennen. Unter dieser Voraussetzung ist der Lizenznehmer berechtigt, das erworbene Softwareprodukt entsprechend dem gewählten Lizenzmodell vollständig und auf Dauer an den benannten Endkunden weiterzugeben. Das setzt voraus, dass der Lizenznehmer alle Kopien der Software auf seiner Hardware einschließlich externer Datenträger irreversibel löscht und sich der Empfänger / Endkunde mit diesen allgemeinen Lizenzbestimmungen einverstanden erklärt.
2. Wartung
Optional hat der Lizenznehmer die Möglichkeit einen Wartungsvertrag mit dem Lizenzgeber zu erwerben. Die für die Wartung zu entrichtenden Gebühren ergeben sich aus dem Lizenzmodell. Der Wartungsvertrag beinhaltet Updates und Support-Dienstleistungen.
Falls Updates des Softwareprodukts während der Vertragslaufzeit des Wartungsvertrags realisiert werden, liefert der Lizenzgeber diese kostenfrei an den Lizenznehmer. Der Lizenzgeber ist zu einer Realisierung von Updates jedoch nicht verpflichtet.
Der Lizenzgeber erbringt die Supportleistungen primär durch E-Mail Services. Dem Lizenznehmer werden dazu entsprechende Kontaktdaten nach Abschluss des Wartungsvertrages zur Verfügung gestellt. Supportleistungen sind für aktive Wartungsvertragskunden kostenfrei.
3. Lizenzgebühren
Für den Fall, dass der Lizenznehmer vom Kaufvertrag des Softwareprodukts zurück tritt und vom Verkäufer den Kaufpreis erstattet erhält, ist der Lizenzgeber berechtigt, eine einmalige Rückabwicklungsgebühr vom Lizenznehmer in Höhe von 10% des Netto-Kaufpreises, mindestens jedoch EUR 100,-, zu verlangen. Die Gebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Gerät der Lizenznehmer mit der Zahlung der Lizenzgebühren gegenüber dem Verkäufer oder der Rückabwicklungsgebühr gegenüber dem Lizenzgeber in Verzug und bleiben insgesamt drei Mahnungen der Kaufpreiszahlungen erfolglos, so ist der Lizenzgeber zur Erhebung einer Abwicklungsgebühr in Höhe von 10% des Netto-Kaufpreises berechtigt. Die Gebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
4. Laufzeit des Vertrages
Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt. Im Fall der Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Softwareprodukt einschließlich aller Kopien zu vernichten. Darüber hinaus ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle Kopien der Software vom Server und allen Computern und Terminals, auf denen die Software installiert wurde, zu entfernen.
Für den Fall, dass der Lizenznehmer auch einen Wartungsvertrag mit dem Lizenzgeber abschließt, läuft dieser Wartungsvertrag zunächst für ein Jahr ab dem Tag des Kaufs der Software. Sofern der Wartungsvertrag nicht sechs Wochen vor Ende dieser Laufzeit vom Lizenznehmer oder Lizenzgeber gekündigt wird, verlängert er sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.
5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Erwerb der Software.
Der Lizenzgeber gewährleistet nicht, dass das Softwareprodukt unabhängig von der vom Lizenznehmer eingesetzten Hardware und sonstigen Softwareumgebung fehlerfrei betrieben werden kann. Der Lizenznehmer, der ein Lizenzmodell ohne Wartungsvertrag wählt, muss erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware dem Lizenzgeber schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
6. Haftung
Der Lizenzgeber haftet für Schäden, die durch fehlende von ihm zugesicherte Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Der Lizenzgeber haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Er haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises für die jeweils erworbene Lizenz. Der Lizenzgeber haftet bei Fahrlässigkeit nicht für mittelbare und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und Produktionsausfall).
Der Lizenzgeber haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass der Lizenzgeber deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Lizenznehmer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.
Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.
7. Schlussbestimmungen
Auf alle Abreden zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer ist der Sitz des Lizenzgebers.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. Der Lizenzgeber widerspricht der Anwendung ausdrücklich.
Die Originalversion dieses Vertragstextes ist in deutscher Sprache. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen der deutschen und der englischsprachigen Vertragsfassung, hat die deutsche Version dieses Vertrages Vorrang.
Stand: 2010-07-15
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